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GUTACHTEN
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INGENIEURBÜRO
Überprüfungen und Begutachtungen gemäß AM-VO, AMVOLuFw, ASchG, GewO 1994
Entsprechend den rechtlichen Vorschriften dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn alle vorgeschriebenen Prüfungen, innerhalb der gesetzlichen Fristen, durchgeführt wurden. Über diese Prüfungen müssen entsprechende Unterlagen im Betrieb aufbewahrt werden. Der Gewerbebehörde oder dem Arbeitsinspektorat ist jederzeit Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen und erstellen für Sie die erforderlichen Prüf-Befunde / Gutachten.
Wir führen die nachstehenden Prüfungen und Begutachtungen durch
- Abnahmeprüfung gemäß § 7 AM-VO, § 7 AMVOLuFw
(z.B. kraftbetriebene Türen und Tore, nach oben öffnende Tore, Fahrzeughebebühnen, Anpassrampen,
Ladebordwände, Hubtische, Kräne einschließlich Ladekräne auf Fahrzeugen (ausgenommen Mobilkräne
sowie Turmdrehkräne), sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, ……)
- Wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 AM-VO, § 8 AMVOLuFw
(z.B. Anpassrampen, Regalbediengeräte, Ladebordwände, Hubtische, Arbeitskörbe, Fahrzeughebebühnen,
Kräne einschließlich Ladekräne auf Fahrzeugen (ausgenommen Turmdrehkräne), Hubstapler, Bagger und
Radlader zum Heben von Einzellasten, Pressen und Stanzen, kraftbetriebene Türen und Tore, nach oben
öffnende Tore, sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und / oder ArbeitnehmerInnen,
landwirtschaftliche Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmittel (nicht bei Prüfplicht nach KFG 1967), ……)
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 9 AM-VO, § 9 AMVOLuFw
- Prüfung nach Aufstellung gemäß § 10 AM-VO, § 10 AMVOLuFw
Begutachtungen gemäß den rechtlichen Vorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln
- Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen gemäß § 13 AM-VO, § 13 AMVOLuFw
- Überprüfung der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln gemäß 4. Abschnitt AM-VO und 4. Abschnitt AMVOLuFw
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes der o.g. Verordnungen im Hinblick auf eine sichere Benutzung der betroffenen Arbeitsmittel durch Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer. Vorgeschrieben bei Vorliegen „alter Arbeitsmittel / Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung“.
- Durchführung von Gefahrenanalysen und Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenminimierung gemäß § 35 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Gesetzliche Durchführungspflicht für:
a.) Arbeitsmittel welche in einem größeren Umfang, als vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen, geändert wurden.
b.) Arbeitsmittel deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang, als vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen, geändert wurden.
c.) Arbeitsmittel die in einer kombinierten Benutzung verwendet werden, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist.
Wiederkehrende Prüfung von genehmigten Betriebsanlagen gemäß § 82b GewO 1994
Jeder Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob seine Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid, in Verbindung mit allfällig vorliegenden, weiteren Betriebsanlagenbescheiden und allen, für die Anlage geltenden, gewerberechtlichen Vorschriften entspricht bzw. noch entspricht.
Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen welche durch den Inhaber der Betriebsanlage, sofern keine weitergehenden Bestimmungen vorliegen, bis zum Vorliegen einer neuen Prüfbescheinigung in der Anlage aufzubewahren ist. Der Behörde ist zu jeder Zeit die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Sofern es im Genehmigungsbescheid oder in anderen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen 6 Jahre, für unter § 359b GewO 1994 (das vereinfachte Genehmigungsverfahren) fallende Anlagen und 5 Jahre für sonstige genehmigte Anlagen.